Unselbständige Stiftungen: Erfolg vor dem Finanzgericht




Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass eine unselbständige Stiftung im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerin im umsatzsteuerlichen Sinn sein kann.

Vor dem FG klagte ein gemeinnütziger Verein, der unter anderem Träger von knapp 20 unselbständigen (nichtrechtsfähigen) Stiftungen ist. Die Stiftungen hat er teilweise aus überwiegend eigenem Vermögen selbst geschaffen und teilweise durch Stiftungsgeschäft mit dritten Stiftern gegründet. Die Gründung mit dritten Stiftern erfolgte in Form von Schenkungen unter Auflagen. Bei einer Auflösung der nichtrechtsfähigen Stiftungen sollte das Vermögen nicht auf den jeweiligen Stifter zurückübertragen werden, sondern vom Kläger für gemeinnützige Zwecke verbraucht werden.

Nach dem Zivilrecht unterscheidet sich eine nichtselbständige Stiftung von einer rechtsfähigen Stiftung insofern, als dass erstere keine juristische Person ist. Vielmehr wird der Stiftungsträger zivilrechtlich Eigentümer des ihm zugewandten Vermögens.

Die im Streitfall selbstgeschaffenen unselbständigen Stiftungen waren operativ im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke tätig. Das Personal war jedoch beim Kläger angestellt mit der Option des Einsatzes für die jeweilige unselbständige Stiftung. Zudem war der Kläger aufgrund einer "Beitragsordnung" berechtigt, aus dem jeweiligen Stiftungsvermögen einen jährlichen Beitrag für den entstandenen Verwaltungsaufwand und die eigene gemeinnützige Tätigkeit zu entnehmen.

Das Finanzamt stufte sowohl die Personalüberlassung gegen Entgelt als auch die Beiträge für die Verwaltung des Stiftungsvermögens als umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und den unselbständigen Stiftungen ein. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG hatte vollumfänglich Erfolg. Nach dessen Auffassung fehlt es an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis. Ein solches setze einen zivilrechtlichen Vertrag und mindestens zwei Personen voraus. Eine nichtselbständige Stiftung sei jedoch kein tauglicher Leistungsempfänger. Zivilrechtlich sei sie nicht fähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein, und könne daher nicht Partei eines zivilrechtlichen Vertrags für einen Leistungsaustausch sein.

Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2022)