Unterbringung von Geflüchteten: Feriendorf ist nicht von der Grundsteuer befreit




Grundsteuerfrei bleibt unter anderem Grundbesitz, der von gemeinnützigen oder mildtätigen inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen für ebendiese steuerbegünstigten Zwecke genutzt wird. Sofern der Grundbesitz zugleich Wohnzwecken dient, gilt die Befreiung jedoch nur für bestimmte Unterkünfte, beispielsweise für Wohnräume in Schullandheimen, Erziehungsheimen und Priesterseminaren. Erfüllt der Grundbesitz den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff, ist wiederum stets eine Steuerpflicht gegeben - also selbst dann, wenn die Wohnung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt wird.

Ein gemeinnütziger Verein aus Nordrhein-Westfalen hat sich kürzlich mit dem Finanzamt über die Frage gestritten, ob ein im Jahr 1960 errichtetes Feriendorf bestehend aus 15 Doppelhäusern (ohne Telefon-, Internet- und Fernsehanschlüsse und ohne Briefkästen) den Wohnungsbegriff erfüllt und deshalb grundsteuerpflichtig ist. Der Verein hatte die Häuser ab 2016 an eine Stadt zur Unterbringung von Geflüchteten vermietet. Er war der Ansicht, dass die Häuser nur einen temporären Aufenthalt ermöglichten und mangels effektiver Heizung und Dämmung nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet seien, so dass der Wohnungsbegriff nicht erfüllt sei und die Grundsteuerbefreiung für mildtätige und gemeinnützige Rechtsträger beansprucht werden könne.

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Befreiung jedoch ab und urteilte, dass das Feriendorf den Wohnungsbegriff erfüllt. Die Richter erklärten, dass die Häuser in sich abgeschlossene Wohneinheiten mit eigenem Zugang bildeten und sämtliche Einrichtungen aufwiesen, die für die Führung eines selbständigen Haushalts benötigt würden (Küche, Bad oder Dusche, Toilette). Sie verfügten zudem über eine Warmwasserversorgung sowie Ölheizung und könnten somit ganzjährig bewohnt werden. Der Wohnungsbegriff im bewertungsrechtlichen Sinne war somit erfüllt. Der BFH verwies darauf, dass Anschlüsse für Telefon, Internet und Fernsehen und ein Briefkasten zwar zu den Ausstattungsmerkmalen gehörten, die dem gegenwärtigen Wohnstandard entsprächen, jedoch nicht zwingend für die Annahme einer Wohnung erforderlich seien.P>

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(aus: Ausgabe 04/2021)