Unternehmensumwandlung: Update zum Umwandlungssteuererlass




Das Umwandlungssteuergesetz erlaubt es Unternehmen, ihre Gesellschafterstruktur oder sogar ihre Rechtsform zu ändern - und zwar ohne steuerwirksame Aufdeckung stiller Reserven. Es ist leicht vorstellbar, dass die Finanzverwaltung dieses Gesetz sehr streng auslegt und alle Umstrukturierungsfälle mit Argusaugen überprüft.

Da das Umwandlungssteuergesetz selbst zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, legte die Finanzverwaltung mit Datum vom 11.11.2011 ein umfangreiches Nachschlagewerk für ihre Beamten auf, anhand dessen eine bundesweit einheitliche Auslegung des Gesetzes seitens der Finanzverwaltung gewährleistet werden sollte; geboren war der - unter Praktikern geschätzte - Umwandlungssteuererlass.

Fünf Jahre existiert er schon, das ist im Steuerrecht eine lange Zeit. So verwundert es nicht, dass er an zahlreichen Stellen veraltet bzw. durch die Rechtsprechung oder Gesetzesänderungen überholt ist. Es ist so relativ schwierig, den Überblick über die Aktualität der einzelnen dort getroffenen Aussagen zu behalten.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt löste dieses Problem durch eine neue Verfügung, in der sie auf 18 Stellen hinweist, die in dem Erlass vom 11.11.2011 überholt sind.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 02/2017)