Verdeckte Gewinnausschüttung: Goldmünzen sind nicht mit dem Nennwert anzusetzen!
Wenn es um Gold geht, verfallen viele Bürger in einen regelrechten Rausch und scheren sich nicht um Steuerfragen. Anders die Gesellschafter einer baden-württembergischen GmbH, die eine sehr interessante Frage vor dem Bundesfinanzhof (BFH) klären lassen wollten: Sind Goldmünzen der Bundesbank mit ihrem Nominalwert oder mit ihrem Marktwert zu bewerten?
Im zu entscheidenden Sachverhalt hatten drei Gesellschafter einen Anspruch gegenüber ihrer Gesellschaft auf Auszahlung von Tantiemen. Statt den Betrag der Forderung zu überweisen, händigte die GmbH ihren Gesellschaftern insgesamt 404 Goldmünzen der Deutschen Bundesbank aus, die jeweils einen Nennwert von 100 EUR hatten und als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen waren.
Die Münzen hatte die GmbH vorher zum aktuellen Goldkurs (zzgl. eines Agios) erworben. Bei der Aufrechnung des Tantiemenanspruchs setzte die GmbH die Goldmünzen allerdings nicht mit dem Marktwert (Materialwert), sondern mit dem Nominalwert an, wodurch der GmbH ein Verlust von 142.051,27 EUR entstand.
Der Betriebsprüfer ging davon aus, dass den Gesellschaftern nicht nur der Betrag der Tantieme, sondern ein deutlich höherer Wert, nämlich der Materialwert, zugeflossen war.
Dies bemängelte die klagende GmbH: Nach ihrer Auffassung seien gesetzliche Zahlungsmittel - wie andere Münzen auch (z.B. 1-EUR-Münze) - nicht mit ihrem Materialwert, sondern mit dem Nominalwert anzusetzen.
Schon die Vorinstanz ließ die GmbH abblitzen und bestätigte die Rechtsauffassung des Betriebsprüfers. Zu einer Klärung vor dem BFH kam es leider nicht, da die Richter die Klage aufgrund ihrer unzureichenden Begründung abwiesen.
Hinweis: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte diesen Vermögensverlust der GmbH nicht hingenommen. Hinsichtlich dieses Aspekts dürfte auf jeden Fall von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen sein. Die Gestaltung ist also nicht zur Nachahmung zu empfehlen.
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(aus: Ausgabe 03/2017)