Verdeckte Gewinnausschüttung: Kann die Tarifbesteuerung nachträglich beantragt werden?
Einnahmen aus Kapitalvermögen, wie zum Beispiel Dividenden oder Zinsen, unterliegen grundsätzlich der sogenannten Abgeltungsteuer. Diese Einnahmen werden im Wege des Steuereinbehalts durch den die Einnahmen Auszahlenden (Bank, Kapitalgesellschaft, Fonds etc.) in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer besteuert (abgeltende Wirkung des Steuereinbehalts). Das wiederum bedeutet, dass die Einnahmen nicht mehr in der persönlichen Einkommensteuererklärung deklariert und daher ebenso wenig mit dem individuellen Steuersatz besteuert werden müssen.
Eine Besteuerung mit 25 % klingt verlockend - allerdings ist damit auch der Nachteil verbunden, dass keine Werbungskosten, wie zum Beispiel Depot- oder Finanzierungskosten, geltend gemacht werden können. Bei Dividenden hat der Gesetzgeber daher unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen, diese auf Antrag in die Steuererklärung einzubeziehen und gemäß dem sogenannten Teileinkünfteverfahren zu 60 % dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen.
Dieser Antrag ist zum Beispiel dann möglich und sinnvoll, wenn jemand zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und die Beteiligung fremdfinanziert hat. Der Antrag ist pro Beteiligung und spätestens bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen.
Doch was gilt bei verdeckten Gewinnausschüttungen, die oft erst Jahre später durch die Betriebsprüfung entdeckt werden? Da die Steuererklärung schon lange abgegeben ist, scheint ein Antrag ausgeschlossen. Die Richter des Finanzgerichts München haben das jedoch anders gesehen und sind der Ansicht, dass der Antrag - jedenfalls bei verdeckten Gewinnausschüttungen - noch bis zur Unanfechtbarkeit des wegen der verdeckten Gewinnausschüttung geänderten Einkommensteuerbescheides gestellt werden kann.
Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Die Fragestellung wird also auch vom Bundesfinanzhof beleuchtet werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
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(aus: Ausgabe 03/2017)