Verfahrensrecht: Änderung einer unvollständigen Steuererklärung




Ergeht ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN), so kann er jederzeit durch das Finanzamt oder den Steuerpflichtigen geändert werden, und zwar auch nach Ablauf der Einspruchsfrist. Oftmals ergehen Bescheide unter VdN, wenn zum Beispiel die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden und später die tatsächlichen Werte besteuert werden sollen. Was ist allerdings, wenn ein Ergebnis für die Steuererklärung noch nachgereicht werden soll und das Finanzamt den Bescheid ohne VdN erlassen hat? Kann er dann noch nach der Einspruchsfrist geändert werden? Das Finanzgericht München (FG) musste solch einen Fall entscheiden.

Eine GmbH reichte im Juli 2012 unter anderem ihre Körperschaftsteuererklärung für 2011 ein. Darin wurde das Ergebnis einer Beteiligung an einer Limited Partnership (LP) mit 0 EUR angegeben. Das richtige Ergebnis sollte nachgereicht werden, da die Einkünfte noch nicht nach deutschen Grundsätzen ermittelt waren. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß, erließ den Bescheid jedoch ohne VdN. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Im April 2013 beantragte die GmbH die Berücksichtigung eines Verlusts aus der LP. Dem Antrag fügte sie ein Schreiben über die Schätzung des Gewinnanteils mit der Angabe "Entwurf 24.8.2012" bei. Das Finanzamt lehnte eine Änderung ab, da keine Änderungsvorschrift greife.

Das FG wies die dagegen gerichtete Klage der GmbH ab. Weist der dem Steuerpflichtigen bekanntgegebene Steuerbescheid den VdN versehentlich nicht aus, kann der Bescheid in diesem Punkt wegen einer offenbaren Unrichtigkeit korrigiert werden. Hierfür muss allerdings ein mechanisches Versehen vorliegen. Im Urteilssachverhalt gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bearbeiter den VdN überhaupt setzen wollte. Eine Änderung des Bescheids aufgrund neuer Tatsachen ist auch nicht möglich. Zwar wurde die Höhe der Einkünfte dem Sachbearbeiter erst nach dem Erlass des Bescheids bekannt, da diese in der Erklärung nicht enthalten waren. Allerdings hat ein Steuerpflichtiger immer Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten - und im Urteilsfall hatte der Geschäftsführer die vorläufigen Einkünfte noch vor dem Bescheiderlass am 28.09.2012 mitgeteilt bekommen. Außerdem hätte der steuerliche Vertreter den fehlenden VdN erkennen müssen. Dass der Bescheid bestandskräftig wurde, obwohl die Unterlagen, aus denen sich die Höhe der Beteiligungseinkünfte ergab, zwischenzeitlich zur Verfügung standen, ist eine grob fahrlässige Pflichtverletzung. Daher ist keine Änderung möglich.

Hinweis: Die Klägerin rechtfertigte sich damit, dass der Geschäftsführer die Unterlagen über das steuerliche Ergebnis zu spät weitergegeben hatte, weil er sich der Bedeutung nicht bewusst war. Dies war aber für das Gericht kein ausschlaggebendes Argument.

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(aus: Ausgabe 06/2018)