Verfahrensrecht: Änderung eines vorläufigen Bescheids




Ein Bescheid kann geändert werden, solange er noch nicht bestandskräftig ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Bescheid vorläufig ergeht. Das bedeutet, dass in dem Bescheid bestimmte Punkte noch offen sind. Solange die Punkte offen sind, kann der Bescheid in diesen vorläufigen Punkten noch geändert werden, in allen anderen Punkten ist er nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig. Das Thüringer Finanzgericht (FG) musste unlängst entscheiden, was genau das im konkreten Fall bedeutet.

Eine Klägerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV). In den Einkommensteuererklärungen für 2000 bis 2005 hatte sie lediglich Schuldzinsen geltend gemacht. Eine verbleibende Restwertabschreibung wurde vergessen. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten jeweils an. Alle Bescheide ergingen hinsichtlich der Einkünfte aus VuV vorläufig mit der Begründung, dass zurzeit die Überschusserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne. Mit Bescheiden vom 18.04.2013 erklärte das Finanzamt die vorläufigen Bescheide für endgültig . Die Klägerin legte Einspruch ein und versuchte, die unterbliebene Restwertabschreibung noch geltend zu machen. Das Finanzamt lehnte dies aber ab, da der Vorläufigkeitsvermerk sich eben nicht auf die Höhe der Einkünfte, sondern nur auf die Überschusserzielungsabsicht bezogen habe. Die Klägerin erhob Klage.

Das FG gab der Klägerin nicht recht. Der Vorläufigkeitsvermerk bezog sich nicht auf die Höhe der Einkünfte aus VuV, sondern auf das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht. Eine Steuer kann vorläufig festgesetzt werden, wenn unklar ist, ob die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten sind. Das Finanzamt muss dem Steuerpflichtigen den Grund und den Umfang der Vorläufigkeit darlegen - er soll nämlich wissen, weshalb der Bescheid noch vorläufig ist und welche Punkte das Finanzamt nochmals überprüfen möchte. Sollte Ungewissheit hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht bestehen, kann das Finanzamt selbst entscheiden, ob sich die Vorläufigkeit auch auf die Anerkennung der Höhe der Werbungskosten bezieht oder nicht. Da dies hier nicht der Fall war, sind die Bescheide bestandskräftig und die Restwertabschreibung kann nicht berücksichtigt werden.

Hinweis: Ergeht ein Bescheid vorläufig, sollten bereits bei Erlass Umfang und Grund der Vorläufigkeit geklärt werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

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(aus: Ausgabe 11/2017)