Verfahrensrecht: Antrag auf schlichte Änderung auch nach einer Einspruchsentscheidung möglich




Wenn Sie einen Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten, in dem ein Fehler enthalten ist, haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie legen Einspruch ein oder Sie stellen einen Antrag auf schlichte Änderung. Bei einem Einspruch prüft das Finanzamt nochmals den gesamten Bescheid, bei einem Antrag auf schlichte Änderung wird nur punktuell das geprüft, was Sie beantragen. Nach einem abgelehnten Einspruch steht Ihnen der Klageweg offen. Für das Finanzgericht Düsseldorf (FG) stellte sich nun die Frage, inwieweit eine Änderung eines Bescheids nach einer Einspruchsentscheidung noch möglich ist.

Bei den Klägern handelte es sich um in den Streitjahren 2009 und 2010 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger war überdies Eigentümer eines Zweifamilienhauses, das er vermietete. In den Jahren 2007 und 2008 war das Objekt nicht vermietet, sondern sollte verkauft werden. Ein geplanter Verkauf Anfang des Jahres 2009 kam nicht zustande. Für die Jahre 2009 und 2010 wollte das Finanzamt die Verluste nicht berücksichtigen, da es nach seiner Ansicht an einer Vermietungsabsicht fehlte. Die Kläger legten Einspruch ein, jedoch wies das Finanzamt diesen mit Einspruchsentscheidung vom 03.08.2012 zurück. Zwar hatten die Kläger am 25.07.2012 Unterlagen zum Nachweis der Vermietungsabsicht eingereicht, diese lagen dem zuständigen Sachbearbeiter aber erst am 06.08.2012 vor. Das Finanzamt teilte den Klägern in einem Schreiben vom 09.08.2012 mit, dass sie gegen die Einspruchsentscheidung entweder Klage erheben oder auch einen Antrag auf schlichte Änderung stellen könnten. Daraufhin stellten die Kläger einen entsprechenden Änderungsantrag, der jedoch vom Finanzamt abgelehnt wurde. Da schließlich auch der dagegen eingelegte Einspruch erfolglos war, erhoben die Kläger Klage.

Und das FG gab ihnen recht. Ein schlichter Änderungsantrag ist auch nach einer Einspruchsentscheidung innerhalb der Klagefrist möglich. Erklärungen und Beweismittel, die in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen dann allerdings nicht mehr berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat zwar entschieden, dass eine Einspruchsentscheidung nicht wegen eines Antrags auf Änderung erneut zu prüfen ist. Das gilt aber nur, wenn ein solcher Antrag einen zweiten Rechtsweg zur sachlichen Überprüfung der bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachten Streitpunkte eröffnen soll. Da jedoch in diesem Fall die Vermietungsabsicht im Rahmen der Einspruchsentscheidung weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht geprüft worden war, wurde hier kein zweiter Rechtsweg erlangt. Daher lag der Ermessensspielraum des Finanzamts zur erneuten Überprüfung bei null. Das Finanzamt ist zur Änderung verpflichtet.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Ein Antrag auf schlichte Änderung ist in einem solchen Fall zwar möglich, jedoch ist die Klageerhebung der sicherere Weg.

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(aus: Ausgabe 09/2017)