Verfahrensrecht: Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit




Das Finanzamt kann einen Bescheid aufgrund offenbarer Unrichtigkeit jederzeit innerhalb der Festsetzungsfrist zu Ihren Gunsten oder Ungunsten ändern. Es ist hierbei irrelevant, ob das Finanzamt oder Sie einen Fehler gemacht haben. Eine Unrichtigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn ein Schreib- oder Rechenfehler passiert ist oder etwas Falsches übertragen wurde. Offenbar ist dies dann, wenn es für einen unvoreingenommenen Dritten klar als Unrichtigkeit erkennbar ist. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob eine offenbare Unrichtigkeit auch vorliegt, wenn aufgrund eines Fehlers beim Einscannen der Steuererklärung durch das Finanzamt Beträge im Bescheid nicht berücksichtigt wurden.

Die Kläger haben im Jahr 2010 geheiratet und beantragten in der Einkommensteuererklärung des Jahres die Zusammenveranlagung. In der Steuererklärung waren unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin enthalten. Das Finanzamt scannte die Steuererklärung ein und erließ anschließend den Bescheid. Als das Finanzamt die Erklärung für das Jahr 2011 bearbeitete, fiel auf, dass die selbständigen Einkünfte des Klägers im Jahr 2010 nicht berücksichtigt worden waren. Daraufhin erließ es einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2010 mit der Erklärung, dass die selbständigen Einkünfte des Klägers aus Versehen nicht übernommen worden seien. Die Kläger legten daraufhin Einspruch und anschließend Klage ein.

Das FG sah die Klage als unbegründet an. Das Finanzamt durfte den Bescheid für 2010 ändern, da es sich bei der Nichtberücksichtigung der selbständigen Einkünfte des Klägers um eine offenbare Unrichtigkeit handelte. Das Finanzamt hat die Einkünfte weder aufgrund mangelnder Sachverhaltsaufklärung noch aufgrund eines Rechtsirrtums nicht berücksichtigt, sondern aufgrund eines Erfassungsfehlers. Es ist eindeutig, dass die Einkünfte nicht absichtlich außer Acht gelassen wurden. Dies geht auch aus den Bearbeitungsvermerken der Sachbearbeiter in den Akten hervor. Eine Korrektur kommt nach Ansicht des FG auch dann noch in Betracht, wenn Steuerfälle durch die Verwaltung oberflächlich behandelt werden.

Hinweis: Die Kläger haben Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir halten Sie über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden.

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(aus: Ausgabe 11/2017)