Verfahrensrecht: Festsetzungsfrist für Zinsen




Geben Sie Ihre Steuererklärung zu spät ab und müssen Geld an das Finanzamt zahlen, verlangt das Finanzamt ab dem 16. Monat nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres 0,5 % Zinsen pro Monat, also 6 % im Jahr. Erhalten Sie hingegen eine Erstattung, zahlt Ihnen das Finanzamt ab dem gleichen Zeitpunkt Zinsen. Zinsen können auch festgesetzt werden, wenn sich die Höhe der Steuer ändert. Die Zinsen kann das Finanzamt festsetzen, solange die Festsetzungsfrist - also die Frist, innerhalb derer Bescheide erlassen und geändert werden können - noch nicht abgelaufen ist. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob die durch das Finanzamt festgesetzten Zinsen rechtmäßig festgesetzt wurden.

Das Finanzamt setzte im Juli 2010 gegenüber dem Kläger und seiner mittlerweile verstorbenen Ehefrau die Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2000 fest. Das Ehepaar legte Einspruch gegen die Bescheide ein. Für die Jahre 1995 bis 1999 wurde dieser im Juni 2011 zurückgewiesen. Der Einspruch gegen den Bescheid für das Jahr 2000 wurde durch die Kläger im November 2013 zurückgenommen. Im Februar 2012 setzte das Finanzamt Zinsen zur Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2000 fest - für 1998 Erstattungs-, für die übrigen Jahre Nachforderungszinsen. Der gegen die Zinsfestssetzung eingelegte Einspruch war erfolglos, so dass das Ehepaar Klage erhob.

Das FG gab den Klägern teilweise recht. Für das Jahr 1998 wurden Erstattungszinsen festgesetzt. Dadurch lag keine Beschwer für die Kläger vor und die Klage war diesbezüglich unzulässig. Für die Jahre 1995 bis 1997 und 1999 sind die Bescheide aufzuheben, da die Festsetzungsfrist für die Zinsen zur Einkommensteuer bei Bescheiderlass bereits abgelaufen war. Die eingelegten Einsprüche hatte das Finanzamt durch die Entscheidung im Juni 2011 zurückgewiesen. Somit hatten diese keinen Einfluss auf den Ablauf der Festsetzungsfrist. Der Ablauf der Frist für die Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1999 war auch nicht über den Ablauf des Jahres 2011 hinaus bis zur Bekanntgabe der für diese Streitjahre erlassenen Bescheide gehemmt. Nur für das Jahr 2000 war die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen, da der Einspruch erst im November 2013 zurückgenommen wurde. Die Zinsfestsetzung für das Jahr 2000 war daher rechtmäßig.
 
 

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(aus: Ausgabe 11/2017)