Verfahrensrecht: Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen von 6 % ist verfassungsgemäß




In der gegenwärtigen Niedrigzinsphase ist es von Vorteil, dass Sie Erstattungen vom Finanzamt nach Ablauf von 15 Monaten seit Ende des Veranlagungszeitraums mit 6 % verzinst bekommen. Nachteilig ist allerdings, dass Sie nach diesem Zeitpunkt für Nachzahlungen ebenfalls 6 % Zinsen zahlen müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits in mehreren Urteilen entschieden, dass die Zinshöhe von 6 % jedenfalls bis Januar 2012 verfassungsgemäß ist. Das Finanzgericht Münster (FG) musste nun entscheiden, wie es mit dem Zeitraum danach aussieht.

Ein Ehepaar gab im Jahr 2013 seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 ab. Bei der Veranlagung wurde eine Nachzahlung inklusive Zinsen für acht Monate festgesetzt. Des Weiteren erließ das Finanzamt im Jahr 2016 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010. Hieraus ergab sich wiederum eine Nachzahlung und es wurden Zinsen für 45 Monate festgesetzt. Die Kläger machten geltend, der Zinssatz von 6 % sei verfassungswidrig. Angesichts der im Streitzeitraum bestehenden Niedrigzinsphase stelle er keine zulässige Typisierung mehr dar.

Das FG gab den Klägern jedoch nicht recht. Die Zinsfestsetzungen sind nicht verfassungswidrig. Bei dem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 6 % für Erstattungen bzw. Nachzahlungen handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung. Nach der bisherigen Entscheidung des BFH ist der Zinssatz jedenfalls für Zeiträume bis Januar 2012 verfassungsgemäß. Das FG hat auch für die Monate April 2012 bis Dezember 2015 keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Die Marktzinsen hätten sich auch in diesem Zeitraum nicht so entwickelt, dass der festgelegte Zinssatz von 6 % nicht mehr als hinreichend realitätsgerecht anzusehen wäre. Vielmehr hätten im zu beurteilenden Zeitraum die gemittelten Zinssätze für Darlehen und Anlagen zwischen 4,49 % und 3,66 % gelegen. Das Marktzinsniveau werde im zulässigen Rahmen überschritten. Der Gesetzgeber nimmt eine Typisierung über einen sehr langen Zeitraum vor, und trotz auftretender erheblicher Zinsschwankungen in beide Richtungen seit der Einführung des Zinssatzes sei dieser noch nicht geändert worden.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH über den Zinssatz für den hier betrachteten Zeitraum bis Dezember 2015 entscheiden wird.

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(aus: Ausgabe 01/2018)