Verfahrensrecht: Offenbare Unrichtigkeit bei Falscheintragung in der Steuererklärung
Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung erstellen, kann es manchmal etwas schwierig sein, das richtige Eintragungsfeld zu finden. Vor allem im Bereich der Vorsorgeaufwendungen kann eine Falscheintragung zu einem schlechteren Ergebnis führen. Was ist nun, wenn Sie Versicherungsbeiträge aus Versehen falsch eingetragen haben, eine Bescheinigung der Beiträge der Erklärung beigelegt haben und das Finanzamt dennoch keine Korrektur vornimmt? Kann der Bescheid im Nachhinein noch geändert werden, wenn Ihnen der Fehler auffällt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Der Kläger zahlte in den Streitjahren 2010 bis 2012 Beiträge an das Notarversorgungswerk. Seinen Steuererklärungen für die Jahre 2010 und 2012 legte er die entsprechenden Bescheinigungen bei, nicht aber seiner Steuererklärung für das Jahr 2011. In den Erklärungen trug er die Beiträge auf der Anlage Vorsorgeaufwand in Zeile 52, Kennziffer 504 (statt in Zeile 5, Kennziffer 301) ein. Der Text des Formularfeldes lautete "Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 1.1.2005 (auch steuerpflichtige Beiträge zu Versorgungs- und Pensionskassen)". Das Finanzamt übernahm die Eintragung. Der Kläger erkannte später seinen Fehler und wollte die Bescheide ändern lassen. Das Finanzamt verweigerte dies jedoch, da nach seiner Ansicht das geltende Recht falsch angewendet wurde und somit keine Änderung möglich war.
Das FG gab dem Kläger recht. Dieser hatte einen Anspruch auf den Erlass von geänderten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2010 bis 2012. Nach Ansicht der Richter hatte er die Beiträge zum Versorgungswerk nicht absichtlich unter der falschen Kennziffer erfasst. Ihm war eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die dann vom Finanzamt übernommen wurde. Eine Änderung des Bescheids ist möglich, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Dies war hier der Fall. Das Finanzamt hätte die unrichtige Eintragung erkennen müssen. Einem objektiven Dritten wäre aufgrund der vorgelegten Bescheinigungen aufgefallen, dass es sich um Beiträge zum Versorgungswerk handelt. Dass der Kläger einem Rechtsirrtum unterlegen war, ist nicht ersichtlich. Der Fehler des Klägers kann nicht anders behandelt werden, als wenn das Finanzamt eine falsche Eintragung vornimmt.
Hinweis: Ob eine Änderungsmöglichkeit aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit gegeben ist, hängt sehr vom Einzelfall ab. So kann es in ähnlichen Fällen schon einmal zu unterschiedlichen Entscheidungen kommen.
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(aus: Ausgabe 06/2018)