Verfahrensrecht: Rechtsbehelfsbelehrung ohne E-Mail-Adresse zulässig
Wenn das Finanzamt einen Steuerbescheid erlässt, enthält dieser in der Regel eine Belehrung darüber, welchen Rechtsbehelf Sie innerhalb welcher Frist einlegen können. Hat das Finanzamt diese Belehrung vergessen, ist der Bescheid zwar nicht unwirksam, aber Sie haben dann für den Einspruch statt der üblichen Frist von einem Monat ein ganzes Jahr Zeit. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste nun entscheiden, ob das Fehlen einer E-Mail-Adresse zur Unwirksamkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führt.
Das Finanzamt erließ mit Datum vom 01.04.2016 einen Umsatzsteuer-Schätzungsbescheid für das Jahr 2014 ohne einen Vorbehalt der Nachprüfung. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids wurde zwar die Möglichkeit genannt, den Einspruch auch elektronisch einzureichen, jedoch war die E-Mail-Adresse des Finanzamts nicht enthalten. Am 17.05.2016 reichte der Kläger seine Umsatzsteuererklärung ein und beantragte damit die Änderung des Umsatzsteuerbescheids. Das Finanzamt lehnte diesen Änderungsantrag jedoch mit der Begründung ab, dass die Einspruchsfrist abgelaufen sei. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein: Da die Rechtsbehelfsbelehrung nicht korrekt und vollständig sei, gelte die übliche Frist nicht. Nachdem der Einspruch abgelehnt worden war, legte er Klage ein.
Das FG gab dem Kläger jedoch nicht recht, denn das Finanzamt hat den mit der Einreichung der Erklärung für 2014 gestellten Änderungsantrag zu Recht abgelehnt. Der Antrag war erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingereicht worden und aufgrund dieses Versäumnisses war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Rechtsbehelfsbelehrung soll so einfach und klar wie möglich gehalten sein. Sie wäre unrichtig, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst wäre, dass hierdurch die Möglichkeit der Fristwahrung gefährdet wäre. Es ist hingegen ausreichend, wenn sie den Gesetzeswortlaut der einschlägigen Bestimmung wiedergibt und verständlich über die allgemeinen Merkmale des Fristbeginns unterrichtet. Das Fehlen einer E-Mail-Adresse führt nicht zur Unrichtigkeit. Man kann bei einem Steuerpflichtigen, der den Einspruch elektronisch einlegen möchte, davon ausgehen, dass er in der Lage ist, sich die E-Mail-Adresse des Finanzamts auf der entsprechenden Internetseite zu suchen.
Die Rechtsbehelfsbelehrung war daher nicht unrichtig und somit war auch der Bescheid nicht durch das Finanzamt zu ändern. Die eingereichte Umsatzsteuererklärung ist erst nach Ablauf der Monatsfrist und damit zu spät eingegangen.
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(aus: Ausgabe 10/2017)