Verlustvererbung in Altfällen: Abzug beim Erben erfordert eigene wirtschaftliche Belastung




Bereits im Jahr 2007 hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass ein Erbe einen bestehenden steuerlichen Verlust des Erblassers nicht bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung abziehen kann.

Hinweis: Nach dem entsprechenden BFH-Beschluss sollte dieses Abzugsverbot jedoch erst für Todesfälle ab dem 13.03.2008 gelten. War der Erblasser vor diesem Termin verstorben, sollte es bei den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen verbleiben, die einen Verlustabzug beim Erben zuließen.

Neun Jahre nach diesem Richtungswechsel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der BFH noch einen Altfall auf seine steuerliche Verlustverrechnung hin untersucht. Vorliegend hatte eine Tochter von ihrem im Jahr 2004 verstorbenen Vater einen Verlustvortrag von 3,4 Mio. EUR geerbt, der aus gewerblichen Verlusten aus seiner Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft (KG) entstanden war. Ein Jahr vor seinem Tod hatte der Vater seine KG-Beteiligung für einen Kaufpreis von 2 Mio. EUR auf seinen Schwiegersohn übertragen.

Im Jahr 2004 erzielten die Erbin und ihr Ehemann einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 1,25 Mio. EUR. Mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wollten sie erreichen, dass das Finanzamt in gleicher Höhe den Verlustvortrag des verstorbenen Vaters gegenrechnet, so dass sich die Einkommensteuer auf 0 EUR reduziert. Das Amt lehnte jedoch ab und erhielt nun Rückendeckung durch den BFH. Das Gericht erklärte, dass wegen des Sterbedatums in 2004 zwar noch die alten günstigen Rechtsprechungsgrundsätze anwendbar waren, gleichwohl aber keine Verlustverrechnung möglich war, weil die Tochter durch die Verluste des Vaters wirtschaftlich nicht belastet war (Voraussetzung für den Verlustabzug nach alter Rechtslage). Entscheidend war für das Gericht, dass der Erblasser sämtliche Verbindlichkeiten, die seinen Verlustvorträgen zugrunde lagen, bereits vor der Übertragung der KG-Beteiligung an seinen Schwiegersohn getilgt hatte.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass eine steuerliche Verlustnutzung durch Erben auch in Altfällen keinesfalls selbstverständlich ist. Der Erbe muss durch die Verluste wirtschaftlich in seiner eigenen Einkommens- oder Vermögenssphäre belastet sein. Eine abzugseröffnende wirtschaftliche Belastung ist hingegen noch nicht gegeben, wenn dem Erben aufgrund des Verlusts des Erblassers lediglich ein geringeres Vermögen zufällt.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2017)