Versicherungsvertreter: Wann die Bestandspflege zu einer Rückstellung führen kann




Mit der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters verbinden die meisten den Verkauf von Policen. Doch Versicherungen müssen nicht nur verkauft werden. In der Regel treffen Vertreter und Versicherer auch weiter gehende Vereinbarungen darüber, wie Bestandskunden betreut werden. Die Betreuung stellt beim Vertreter - wirtschaftlich betrachtet - Aufwand dar. Wann dieser Aufwand die Steuerlast mindert, darüber hat kürzlich eine Versicherungsvertretung mit dem Finanzamt gestritten.

Die Gesellschaft hatte über mehrere Jahre Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands aus der Nachbetreuungspflicht von Lebensversicherungsverträgen gebildet und wollte ihren steuerlichen Gewinn entsprechend gemindert sehen. Das Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) fiel jedoch zu ihren Ungunsten aus.

Um die Betreuungsleistungen im Zusammenhang mit Bestandsverträgen als Rückstellung und damit als steuerlichen Aufwand erfassen zu dürfen, muss ganz genau definiert sein, worin der Aufwand besteht. Dazu bedarf es einer Vereinbarung des Versicherers mit dem Vertreter, in der exakt geregelt ist, zu welchen Tätigkeiten Letzterer verpflichtet ist: beispielsweise zur Adresspflege, zu Datenänderungen und -anpassungen, zum Aufsetzen diverser Schreiben oder zum Einholen von Auskünften.

Diese Tätigkeiten sollten zudem zeitlich geschätzt werden - und für das Finanzamt überprüfbar sein. Nur dann ist der Aufwand konkret bezifferbar und glaubhaft. Erst wenn jeder Vertrag einzeln mit seinem individuellen Aufwand bewertet werden kann, ist dem gesetzlichen und höchstrichterlichen Konkretisierungserfordernis Genüge getan.

Pauschale Regelungen und allgemeine Vereinbarungen über eine Betreuung, wie im entschiedenen Fall, reichen für eine steuerliche Anerkennung nicht aus. Im Streitfall hätte die Versicherung die Einhaltung der pauschal vereinbarten Nachbetreuungspflichten nach Auffassung des FG gar nicht gerichtlich durchsetzen können - eben weil die Regelungen zu wenig konkretisiert waren. Damit handelte es sich eher um eine Obliegenheitsvereinbarung, die ohnehin nicht rückstellungsfähig ist.

Hinweis: Ob bzw. wann Bestandspflegeverpflichtungen rückstellungsfähig sind, ist durch die inzwischen eingelegte Revision noch offen. Da außerdem ein weiteres, ähnliches Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist, werden Betroffene möglicherweise bald eine Klärung erhalten. Wir informieren Sie dann wieder.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2017)