Verspätete Revisionsbegründung: Fehlendes Verschulden muss stichhaltig nachgewiesen werden
Wenn Steuerzahler einen Rechtsstreit vor den Gerichten für sich entscheiden wollen, müssen sie nicht nur in der Sache richtig liegen, sondern auch etliche verfahrensrechtliche Hürden beachten. Wer beispielsweise eine entscheidende Frist versäumt, muss vor dem Gericht häufig direkt "die Waffen strecken".
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einem Fall befasst, in dem ein bevollmächtigter Rechtsanwalt für seine Mandanten zunächst fristgerecht Revision gegen ein ablehnendes Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg eingelegt hatte. Da er jedoch die zweimonatige Frist zur Revisionsbegründung verpasst hatte, beantragte er vor dem BFH die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Hinweis: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bei unverschuldeter Fristversäumnis gewährt und stellt den Verfahrensbeteiligten so, als hätte er die Frist nicht versäumt. Er erhält somit die Möglichkeit, seine ursprünglich versäumte Verfahrenshandlung (z.B. Revisionsbegründung) nachzuholen.
Vor dem BFH erklärte der Anwalt, dass er seine bislang sehr sorgfältig arbeitende Büroangestellte damals angewiesen hatte, die Fristen zur Revisionseinlegung und -begründung (samt Vorfristen) in den Fristenkalender der Kanzlei einzutragen. Anschließend hätte ihm die Akte samt Ausführungsbestätigung sofort wieder vorgelegt werden sollen, was jedoch nicht geschehen war. Die Angestellte habe zwar die Frist zur Revisionseinlegung eingetragen, nicht jedoch die Frist zur Revisionsbegründung (samt Vorfrist). An die genauen Umstände könne sich die Büroangestellte nicht mehr erinnern, sie vermute aber, dass sie bei der Eintragung der Fristen durch andere Arbeitsaufträge abgelenkt gewesen war. Da die Angestellte den Fristenkalender seit mehr als fünfeinhalb Jahren sorgfältig und fehlerfrei führe, handele es sich um ein sogenanntes Büroversehen, das eine Wiedereinsetzung rechtfertige.
Der BFH gewährte jedoch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Revision als unzulässig. Die Richter verwiesen darauf, dass der Anwalt nach dem Eingang des finanzgerichtlichen Urteils nicht die Ausführungsbestätigung zur Notierung der Revisionsbegründungsfrist kontrolliert und es auch anlässlich seiner Revisionseinlegung unterlassen hatte, die Erfassung der Begründungsfrist (erneut) zu kontrollieren. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehört es jedoch zu den Pflichten eines Bevollmächtigten in einem Revisionsverfahren, im Zuge der Bearbeitung eigenständig den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen. Ein Büroversehen konnte nach Gerichtsmeinung nicht hinreichend glaubhaft gemacht werden, denn außer einer eidesstattlichen Versicherung seiner Büroangestellten hatte der Anwalt keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die auf sein fehlendes Verschulden hindeuteten. Er hatte auch nicht weiter ausgeführt, wie im Büro konkret die Fristenkontrolle erfolgt war.
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(aus: Ausgabe 02/2017)