Verstorbener Unternehmer: Auch Erben müssen Außenprüfung dulden




Steuerzahler können vom Finanzamt einer Außenprüfung unterzogen werden, wenn sie einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind. Auch Spitzenverdiener mit Überschusseinkünften von über 500.000 EUR pro Jahr (insbesondere Arbeitslohn) müssen mit einer Außenprüfung rechnen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) entschieden, dass auch Erben eines verstorbenen Unternehmers eine Außenprüfung dulden müssen.

Im zugrundeliegenden Fall war ein Bauunternehmer im Jahr 2016 verstorben. Zu Lebzeiten war sein Betrieb bereits für die Jahre 2010 und 2012 einer Außenprüfung unterzogen worden. Über die Steuernachforderungen wurde auch nach seinem Tod noch vor dem Finanzgericht gestritten. Um die Jahre 2014 bis 2016 prüfen zu können, übersandte das Finanzamt den Erben im Jahr 2019 schließlich eine neue Prüfungsanordnung. Die Erben zogen dagegen vor den BFH und machten unter anderem geltend, dass eine Außenprüfung bei Erben nicht erfolgen dürfe, wenn Steuernachforderungen aus der Vorgängerprüfung noch gar nicht rechtskräftig festgestellt worden sind. Weiter argumentierten sie, dass sie nicht über das Wissen ihres Vaters verfügten und sich für die Prüfung in viele hunderte Aktenordner einarbeiten müssten, so dass das Finanzamt mit der Anordnung gegen das Übermaß-, Willkür- und Schikaneverbot verstoße.

Die Bundesrichter folgten den Argumenten der Erben jedoch nicht und hatten keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Prüfungsanordnung rechtmäßig war. Nach dem Regelungszweck der Abgabenordnung muss die Möglichkeit bestehen, auch die steuerlichen Verhältnisse früherer Unternehmer prüfen zu können. Die Erben sind Steuerschuldner geworden und müssen daher die aus dieser Stellung erwachsene Pflicht erfüllen, eine Außenprüfung zu dulden. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob Steuernachforderungen aus einer Vorgängerprüfung bereits rechtskräftig festgestellt worden sind, da frühere steuerliche Ergebnisse für die Zulässigkeit einer Außenprüfung unerheblich sind.

Hinweis: Der BFH wies auch darauf hin, dass das Finanzamt von den Erben im Rahmen der Prüfung nichts fordern kann, was außerhalb ihres Wissensbereichs liegt. Andererseits müssen die Erben aber einen zeitlichen oder finanziellen Mehraufwand in Kauf nehmen, der ihnen dadurch entsteht, dass sie dem Finanzamt Auskünfte zu erteilen haben.

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(aus: Ausgabe 12/2022)