Vollmengenstaffeltarif: Schenkungsteuersatz bei Überschreiten eines Tabellenwerts
Im Jahr 2017 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Ermittlung der zumutbaren steuerlichen Belastung immer stufenweise erfolgt. Nun ergab sich für einen Steuerpflichtigen die Frage, ob dieses Urteil nicht auch analog auf die Schenkungsteuer anzuwenden ist: Ist also die Steuer für jede Stufe getrennt zu ermitteln und sind anschließend die so ermittelten Beträge zu addieren? Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger hatte von seinem Vater einen Miteigentumsanteil von einem Viertel an zwei Grundstücken übertragen bekommen. Das Finanzamt setzte entsprechend der eingereichten Schenkungsteuererklärung die Schenkungsteuer fest. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Er war der Ansicht, die Steuer müsste abhängig von der Höhe des Erwerbs und der Steuerklasse zu unterschiedlichen Sätzen erhoben werden. In seinem Bescheid wurde allerdings für den gesamten Erwerb der seiner Wertstufe als Obergrenze entsprechende Steuersatz angesetzt und nicht eine stufenweise Berechnung analog zur zumutbaren Belastung in der Einkommensteuer vorgenommen.
Das FG ist dem Kläger jedoch nicht gefolgt. Das Finanzamt hat die Erbschaftsteuer korrekt ermittelt. Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz wird die Steuer entsprechend der dort festgelegten Tabelle zu unterschiedlichen Prozentsätzen erhoben, die sich sowohl an der Steuerklasse als auch am steuerpflichtigen Erwerb orientieren. Außerdem wird zur Klarstellung in der Tabelle die Formulierung "bis einschließlich … Euro" verwendet. Damit enthält die Steuertabelle in der Erbschaft-/Schenkungsteuer einen sogenannten Vollmengenstaffeltarif, der den gesamten steuerpflichtigen Erwerb in vollem Umfang mit dem seiner Wertstufe als Obergrenze entsprechenden Steuersatz erfasst.
Dadurch ergibt sich das Problem, dass bei einem nur geringfügigen Überschreiten der jeweiligen Obergrenze und der damit einhergehenden Erhöhung des Steuersatzes auf den gesamten Erwerb ein Progressionseffekt eintreten kann. Um diesen abzumildern, hat der Gesetzgeber einen Härteausgleich vorgesehen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die letztvorhergehende Grenze aber nicht nur geringfügig überschritten. Der Härteausgleich kam für ihn deshalb nicht zur Anwendung. Für den vom Kläger begehrten Teilmengentarif gibt es allerdings keine gesetzliche Grundlage.
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(aus: Ausgabe 02/2019)