Vorlage an Bundesverfassungsgericht: BFH hält Verrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste für verfassungswidrig




Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht nun die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nach der Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz (UntStRefG) 2008 nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Hinweis: Das UntStRefG 2008 hatte die Besteuerung von Kapitalanlagen des steuerlichen Privatvermögens grundlegend neu gestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u.a. Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen wurden die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist einer Besteuerung ausgesetzt. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit einem Steuersatz von 25 % besteuert werden, sehen die Regelungen vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Nach der Gesetzesbegründung sollten dadurch Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden.

Im Streitfall des BFH hatte ein Kläger ausschließlich Verluste aus der Veräußerung von Aktien erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen, die jedoch keine Gewinne aus Aktienveräußerungen waren.

Nach Auffassung des BFH bewirkt die gesetzlich vorgesehene Verlustverrechnungsbeschränkung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerzahler ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt - je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergibt sich nach Gerichtsmeinung weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.

Hinweis: Steuerzahler, die ihre Verluste in gleichgelagerten Fällen nicht verrechnen können, sollten Einspruch einlegen und sich auf das laufende Verfahren berufen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2021)