Vorsteuerabzug: Bundeseinheitliche Bescheinigung für die Vorsteuervergütung im Drittland
Als Unternehmer in Deutschland können Sie die Umsatzsteuer, die Sie für Eingangsleistungen an andere Unternehmer gezahlt haben, normalerweise als Vorsteuer in Ihrer Umsatzsteuererklärung abziehen. Durch diesen Vorsteuerabzug werden Sie von der Umsatzsteuer als Kostenfaktor entlastet.
Mit einem höheren Aufwand verbunden ist diese Entlastung, wenn Sie als Unternehmer Leistungen im Ausland einkaufen, denn für diese Leistungen wird ausländische Umsatzsteuer gezahlt. Wenn Sie zum Beispiel für eine Messe in Frankreich eine Hotelübernachtung buchen und ein Auto mieten, wird in den Rechnungen der französischen Vertragspartner die französische Umsatzsteuer (TVA) ausgewiesen. Innerhalb der Europäischen Union (EU) ist dann eine Erstattung im Rahmen des sogenannten Vorsteuervergütungsverfahrens vorgesehen. Entsprechende Anträge sind über das Bundeszentralamt für Steuern möglich.
Aber auch in Drittstaaten - also Staaten, die nicht Mitglied der EU sind - kann eine Vergütung teilweise möglich sein. Deutsche Unternehmen, die im Drittland eine Vorsteuervergütung beantragen, müssen dafür im Regelfall allerdings eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft vorlegen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sieht dafür eine bundeseinheitliche Bescheinigung vor. In einem aktuellen Schreiben hat das BMF eine aktualisierte Fassung des Vordruckmusters für diese Bescheinigung bekanntgegeben. Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass das Vordruckmuster nicht nur in deutscher Sprache abgefasst ist, sondern zweisprachig in Deutsch und Englisch. Dies soll die Verwendung durch ausländische Behörden erleichtern.
Hinweis: Die Möglichkeit der Vorsteuervergütung besteht beispielsweise in den USA, Japan, Kanada und Australien. Eine vollständige Liste der Staaten, die eine Vergütung gewähren, hat das BMF zuletzt im Jahr 2014 veröffentlicht.
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(aus: Ausgabe 09/2017)