Vorsteuerabzug: Ferrari ist unangemessener Repräsentationsaufwand




Ein Ferrari ist ein schönes, aber auch ein sehr teures Auto. Was liegt da näher als die Idee, seine Kosten steuerlich geltend zu machen? Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat sich genau dieser Frage angenommen.

Die Klägerin in dem Verfahren war eine GmbH, die Laborleistungen für Zahnarztpraxen erbrachte. Ab August 2008 leaste sie einen Ferrari und im August 2011 kaufte sie ihn. Die Vorsteuer aus den Leasingraten, dem Kaufpreis und den laufenden Kosten (Wartung, Reparaturen etc.) zog die GmbH in ihren Umsatzsteuererklärungen 2009 bis 2011 ab.

Die jährliche Fahrleistung des Wagens lag in den Jahren 2010 bis 2012 zwischen 598 km und 1.158 km. Er wurde ausschließlich durch den Geschäftsführer genutzt. Aus dem Fahrtenbuch ergab sich, dass die Fahrten im Wesentlichen zu den Steuerberatern der GmbH, zur Bank und zu Fortbildungsveranstaltungen erfolgten.

Nach einer Außenprüfung versagte das Finanzamt der GmbH den geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für den Ferrari. Es erkannte lediglich - deutlich niedrigere - Vorsteuern in Höhe von 304 EUR pro Jahr an, denn seiner Auffassung nach handelte es sich um unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand.

Auf die Klage der GmbH hin gab das FG dem Finanzamt recht: Es ist zulässig, den Vorsteuerabzug zu beschränken, wenn unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand vorliegt. Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem die Größe des Unternehmens, aber auch die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg zu berücksichtigen. Im Streitfall argumentierte der Geschäftsführer, dass der Ferrari als Werbeträger eingesetzt worden sei. Das FG kam dagegen zu dem Ergebnis, dass er hauptsächlich aus persönlichen Gründen des Geschäftsführers angeschafft worden war.

Hinweis: Die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens ist nicht stets unangemessen. Aber die vorgestellte Entscheidung zeigt wieder einmal, dass man für steuerliche Zwecke "die Kirche besser im Dorf lassen sollte".

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2017)