Vorsteuerabzug für Ausbau einer Gemeindestraße: Europäischer Gerichtshof lässt Unternehmer aufatmen




Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit aktuellem Urteil entschieden, dass einem Unternehmer der Vorsteuerabzug zusteht, wenn er aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinde Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße, die für seine wirtschaftliche Tätigkeit (hier Steinbruch) notwendig sind, vornehmen lässt. Zudem stellt der EuGH klar, dass kein steuerbarer Tausch bei einer Genehmigung für den Betrieb des Steinbruchs und der Übertragung des Ausbaus der Gemeindestraße vorliegt. Zudem sei die unentgeltliche Übertragung der Gemeindestraße an die Gemeinde keine unentgeltliche Wertabgabe. Die Besteuerung des Eigenverbrauchs könne daher unterbleiben.

Im Streitfall wollte die Klägerin einen Kalksteinbruch betreiben und stellte dafür einen Antrag beim zuständigen Regierungspräsidium. Dieser wurde unter der Auflage genehmigt, dass der Steinbruch über eine öffentliche Straße der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Steinbruch befand, erschlossen werden sollte. Sie vereinbarte mit der Gemeinde, die öffentliche Straße auszubauen und der Gemeinde unentgeltlich zu überlassen. Aus den Baukosten nahm sie den Vorsteuerabzug vor. Diesen gewährte zunächst das Finanzamt, wollte jedoch eine unentgeltliche Wertabgabe besteuern. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass keine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe vorliege, versagte jedoch gleichzeitig den Vorsteuerabzug. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH entsprechende Fragen gestellt, da er aufgrund der neueren EuGH-Rechtsprechung Zweifel hatte, ob seine bisherige Linie weiterhin mit dem Unionsrecht vereinbar war.

Der EuGH bejahte den Vorsteuerabzug grundsätzlich, da der Ausbau der Gemeindestraße unerlässlich für die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin sei. Darüber hinaus würden die Kosten der erhaltenen Eingangsleistungen in die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze eingepreist. Ferner lehnte der EuGH die Annahme eines tauschähnlichen Vorgangs ab, da es sich bei der Erteilung der Genehmigung um einen nichtsteuerbaren einseitigen Hoheitsakt handle. Nach Auffassung des EuGH führt die unentgeltliche Übertragung des Ausbaus der Gemeindestraße an die Gemeinde nicht zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung, da der Ausbau in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin stehe.

Hinweis: Mit Spannung können die Nachfolgeentscheidung des BFH und besonders die Ausführungen zu einer Wertabgabebesteuerung erwartet werden. Betroffene Unternehmen sollten ihre Steuerfestsetzungen offenhalten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2021)