Vorsteuerabzug: Uneinbringlichkeit einer Entgeltforderung und Vorsteuerabzug
Wann ist eine Entgeltforderung uneinbringlich? Welche Auswirkungen hat das auf den Vorsteuerabzug? Mit diesen Fragen hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) in einem aktuellen Urteil auseinandergesetzt.
Im vorliegenden Sachverhalt ging es um den Eigentümer eines Geschäftsgrundstücks. Dieser vermietete das Grundstück zu ca. 57 % umsatzsteuerpflichtig. Im Jahr 2012 erhielt der Vermieter eine berichtigte Schlussrechnung von der GmbH, die bis einschließlich 2007 Bauleistungen am Grundstück durchgeführt hatte. Grund für diese war ein Fehler in der ursprünglichen Rechnung bezüglich des Sicherheitseinbehalts.
Daraufhin beantragte der Vermieter die Änderung des Umsatzsteuerbescheides und begehrte eine Erhöhung der bisher für das Jahr 2007 geltend gemachten Vorsteuer.
Das Finanzamt lehnte die Änderung des Umsatzsteuerbescheides für 2007 ab. Es vertrat die Auffassung, dass die Forderungen der GmbH im Jahr 2007 nicht mehr beglichen würden. Zwischen dem Vermieter und der GmbH habe demnach Uneinigkeit hinsichtlich der mangelfreien Arbeit der GmbH bestanden. Ferner habe der Vermieter für zum 31.12.2006 bestehende Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH im Jahr 2008 lediglich einen Betrag von 5.000 EUR geleistet. Weitere Zahlungen erfolgten erst 2011.
Das FG hat nun entschieden, dass dem Vermieter der Vorsteuerabzug aus der berichtigten Schlussrechnung der GmbH für das Jahr 2007 zusteht. Die Berichtigung der Schlussrechnung wirke nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung im Jahr 2007 zurück. Der Vorsteuerabzug sei nicht bereits im Jahr 2007 wegen der Uneinbringlichkeit der Forderung zu berichtigen.
Uneinbringlich sei eine Entgeltforderung laut der Rechtsprechung des BFH nicht schon, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögere, sondern erst dann, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt werde. Zudem liege die Uneinbringlichkeit einer Forderung vor, wenn damit zu rechnen sei, dass der Leistungsempfänger die Forderung auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen könne. Das war hier in Bezug auf die 2007 erstellte Schlussrechnung nicht der Fall.
Hinweis: Die Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs ist anhängig und bleibt abzuwarten.
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(aus: Ausgabe 05/2018)