Vorsteuerabzug versagt: Geschäftsveräußerung im Ganzen trotz neuem Mietvertrag




Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat kürzlich Folgendes zur nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen entschieden. Diese liege auch dann vor, wenn der Erwerber des beweglichen Inventars eines in gemieteten Räumen geführten Gastronomiebetriebs nicht in den bestehenden Mietvertrag eintrete, sondern das Mietverhältnis mit dem Eigentümer des Geschäftslokals neu begründe.

Für Geschäftsveräußerungen ist im Umsatzsteuerrecht eine Vereinfachungsregelung vorgesehen: Sogenannte Geschäftsveräußerungen im Ganzen unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht. Die gesamte Übertragung ist dann umsatzsteuerlich irrelevant.

Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger das Inventar eines Gastronomiebetriebs zu einem Kaufpreis von 40.000 EUR zuzüglich 7.600 EUR Umsatzsteuer. Gemäß der Inventarliste wurde die gesamte Einrichtung aus Keller, Gastraum, Küche und Terrasse veräußert. Darüber hinaus erhielt der Kläger zusätzlich noch weitere Inventargegenstände (unter anderem Fernseher, Lavagrill, Thermomix, Nudelkocher, Kühlvitrine).

Der Veräußerer betrieb neben dem Gastronomiebetrieb eine Pizzeria in der Stadt. Ferner schlossen beide einen neuen Mietvertrag über die Räumlichkeiten, in denen sich der Gastronomiebetrieb befand, ab. Der Kläger machte die Vorsteuer aus dem Kaufvertrag in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend. Das Finanzamt versagte dies.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus, dass der Kläger aufgrund der Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Kaufvertrag berechtigt sei. Er habe den Geschäftsbetrieb tatsächlich fortgeführt und sowohl den Standort als auch den Namen unverändert übernommen. Dass er unmittelbar nach dem Erwerb Renovierungsarbeiten vorgenommen habe, bleibe unschädlich. Dadurch sei weder die Art der ausgeübten Tätigkeit wesentlich verändert worden, noch sei es zu einer wesentlichen Unterbrechung der Tätigkeit gekommen.

Nach Auffassung des FG sei ein hinreichendes Ganzes übertragen worden, das die Fortführung der Tätigkeit ermöglicht habe. Der Kläger habe nahezu das gesamte bewegliche und unbewegliche Inventar vom Veräußerer erworben und mit diesen Gegenständen das Unternehmen fortführen können. Der Neuabschluss des Mietvertrags führe nicht zur Versagung der Geschäftsveräußerung im Ganzen.

Hinweis: Das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen kann gravierende nachteilige Rechtsfolgen haben, so dass dieser Umsatzsteuerthematik besondere Beachtung geschenkt werden sollte. Um unerwünschte steuerliche Folgen zu vermeiden, sollten Sie sich rechtzeitig fachkundigen Rat einholen.

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(aus: Ausgabe 07/2018)