Vorweg angeforderte Steuererklärung: BFH bringt Verspätungszuschlag zu Fall




Steuererklärungen für das Jahr 2016 mussten grundsätzlich bis zum 31.05.2017 beim Finanzamt eingereicht werden. Wie bereits in den Vorjahren dürfen sich steuerlich beratene Bürger jedoch noch bis zum 31.12.2017 Zeit lassen - in Hessen sogar bis zum 28.02.2018. Unabhängig davon haben die Finanzämter in allen Bundesländern die Möglichkeit, bestimmte Steuererklärungen vor Ablauf der allgemein verlängerten Fristen anzufordern.

Hinweis: Von dieser Möglichkeit der sogenannten Vorweganforderung machen die Ämter beispielsweise Gebrauch, wenn die Erklärungen früherer Jahre verspätet eingereicht wurden oder eine hohe Abschlusszahlung zu erwarten ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun mit einem Fall beschäftigt, in dem ein Finanzamt die Einkommensteuererklärung 2010 eines steuerlich beratenen Bürgers vorab zum 31.08.2011 angefordert hatte (reguläre Abgabefrist war der 31.12.2011). Das Amt hatte hierbei lediglich die formelhafte Begründung abgegeben, dass es "im Interesse" einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens handele.

Der Steuerberater reichte die Erklärung erst zum 07.12.2011 ein, woraufhin das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 880 EUR gegen den Steuerbürger festsetzte. Im dagegen gerichteten Einspruchs- und Klageverfahren machte der Bürger geltend, dass die Aufforderung zur vorzeitigen Erklärungsabgabe (als Ermessensentscheidung) nicht ausreichend begründet worden war.

Der BFH urteilte, dass die vorzeitige Anforderung der Einkommensteuererklärung rechtswidrig und der Verspätungszuschlag somit aufzuheben war. Entscheidend war für das Gericht die unzureichende Begründung der Vorweganforderung. Zwar kann die Finanzbehörde einen Begründungsmangel nach der Abgabenordnung durch das Nachschieben einer Begründung nachträglich beseitigen. Für eine solche "Heilung" ist es nach Gerichtsmeinung jedoch zu spät, wenn sich die Aufforderung zur vorzeitigen Erklärungsabgabe - wie im Urteilsfall - bereits (vor Einlegung des Einspruchs) durch die Abgabe der Steuererklärung erledigt hat.

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(aus: Ausgabe 07/2017)