Währungsschwankungen: Wertminderung nur bei Dauerhaftigkeit
Im September 2011 hatte die Schweizerische Nationalbank (SNB) einen Mindestkurs für den Euro im Vergleich zum Schweizer Franken festgesetzt. Weniger als 1,20 Schweizer Franken sollte der Euro nicht wert sein. Das allein war für das deutsche Steuerrecht eigentlich unerheblich, aber Unternehmer, die Darlehen oder Vermögensgegenstände in ausländischer Währung bewertet haben, müssen zum Bilanzstichtag natürlich berücksichtigen, inwiefern sich ein veränderter Wechselkurs auf deren Bewertung auswirkt. Die entscheidende Frage in diesem Zusammenhang lautet, wie dauerhaft die Veränderung des Wechselkurses voraussichtlich sein wird. Und je nach Veränderung des Werts kann sich das selbstverständlich auch auf den steuerlichen Gewinn oder Verlust auswirken.
Immer dann, wenn aufgrund eines ungünstigeren Wechselkurses eine Wertminderung eintritt und diese Minderung von Dauer ist, führt das auch zu einer Anpassung der Bewertung von Fremdwährungsdarlehen. Um die Dauerhaftigkeit einer solchen Bewertung stritt sich ein Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen mit dem Finanzamt. Aufgrund der oben genannten Abwertung der Schweizer Franken verbuchte das Unternehmen einen Aufwand und wollte weniger Steuern zahlen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) gleichen sich Währungsschwankungen über zehn Jahre gesehen in der Regel aus. Sofern also die Laufzeit eines Darlehens noch mindestens zehn Jahre beträgt (im Streitfall waren es 15 Jahre), darf kein Aufwand berücksichtigt werden. Neu - und bisher noch nicht vom BFH beurteilt - war in diesem Streitfall die Erklärung der SNB, dass der Wechselkurs dauerhaft die Marke von 1,20 Schweizer Franken pro Euro nicht unterschreiten solle. Entsprechende Interventionen sollten diese Festlegung im Zweifel stützen.
Trotz dieser Festlegung bezweifelte das Finanzgericht Düsseldorf (FG), dass es dadurch zu einer fundamentalen Veränderung der wirtschaftlichen und finanzpolitischen Daten gekommen ist. Die vom BFH aufgestellten Grundsätze zur Dauerhaftigkeit galten daher auch in diesem Streitfall. Der Aufwand musste rückgängig gemacht werden, die Klage ging verloren.
Hinweis: Im Januar 2015 nahm die SNB die 2011 ausgesprochene Festsetzung des Mindestkurses wieder zurück. Der BFH wird sich dennoch im derzeit anhängigen Revisionsverfahren mit dem Urteil des FG befassen. Wir informieren Sie wieder.
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(aus: Ausgabe 01/2019)