Wasser-Hausanschluss: Herstellung durch einen Bauunternehmer ist mit 7 % zu versteuern




Nach dem Umsatzsteuergesetz ist die Lieferung von Wasser lediglich mit 7 % zu versteuern. Davon ausgenommen ist Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird. Dieses Wasser ist ebenso wie Heilwasser und Wasserdampf nicht mit 7 %, sondern mit 19 % zu versteuern. Der Gesetzgeber hat somit die ermäßigte Besteuerung im Wesentlichen auf das Leitungswasser beschränkt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umfasst die Lieferung von Leitungswasser auch das Legen des Wasser-Hausanschlusses. Damit sind nicht nur das Leitungswasser, sondern auch die Kosten für die Herstellung des Anschlusses an das Haus mit lediglich 7 % zu versteuern. Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung gilt diese Regelung bislang aber nur dann, wenn der Wasserlieferant identisch mit demjenigen ist, der den Hausanschluss legt.

In einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) kommen die Richter nun zu einem anderen Ergebnis. Geklagt hatte ein Bauunternehmer, der Wasser-Hausschlüsse legte. Die Lieferung des Leitungswassers erfolgte dann durch einen anderen Lieferanten. Das Finanzamt ging von einer Versteuerung mit 19 % aus. Die Richter des FG sehen hier aber die Besteuerung mit 7 % als richtig an. Der Hersteller des Wasser-Hausanschlusses muss nicht identisch mit dem späteren Wasserlieferanten sein. Die Steuerbegünstigung greift damit auch dann, wenn der Hausanschluss nicht durch das Wasserwerk gelegt wird.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2017)