Werbegeschenke: Wertgrenze von 1 EUR für Ärzte und Apotheker




Werbegeschenke an Ärzte und Apotheker dürfen nicht mehr als 1 EUR kosten. Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat kürzlich eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart bestätigt, wonach auch hier die Wertgrenze von 1 EUR gilt.

Im vorliegenden Fall erhielten Apotheker in ganz Deutschland Produktkoffer zu Werbezwecken von einem pharmazeutischen Unternehmen geschenkt. In den Koffern befanden sich sechs verschiedene Arzneimittel gegen Erkältungsbeschwerden mit einem unrabattierten Einkaufspreis von 27,47 EUR. Ein konkurrierendes pharmazeutisches Unternehmen klagte auf Unterlassung dieser Werbeaktion. Das OLG gab der Klage statt.

Der Bundesgerichtshof legte bereits im Jahr 2013 für Werbegeschenke an Verbraucher eine Wertgrenze von 1 EUR fest. Aus Sicht des OLG gilt diese Grenze auch für Werbegeschenke an Ärzte und Apotheker. Der Wert des Produktkoffers habe allerdings diese Geringwertigkeitsgrenze überschritten.

Laut Heilmittelwerbegesetz ist es unzulässig, "Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)" zu gewähren. Oft sei bei einer kostenlosen Leistung zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeige. Dies könne dazu führen, dass der umworbene Apotheker die Produkte einem Kunden empfehle, worin eine unsachliche Beeinflussung bestehe. Eine solche solle durch das Gesetz verhindert werden.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweis: Wir empfehlen Ärzten und Apothekern, derartige Werbegeschenke gar nicht erst anzunehmen, um Strafverfahren sicher auszuschließen. Pharmazeutische Unternehmer sollten zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten vor Beginn einer Werbemaßnahme den rechtlichen Rahmen prüfen lassen.

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(aus: Ausgabe 06/2018)