Werbungskosten: Häusliches Arbeitszimmer bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften




Der Trend zum Homeoffice hat sich nicht nur aufgrund der Corona-Pandemie verstärkt. Der Gesetzgeber unterstützt dies auch steuerlich und lässt den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen zu. Abhängig von der Erfüllung dieser Voraussetzungen können die Kosten entweder unbegrenzt oder bis zu einem Höchstbetrag als Werbungskosten berücksichtigt werden. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Kosten selbst trägt. Im Streitfall kürzte das Finanzamt den Werbungskostenabzug, da sich ein unverheiratetes Paar die Kosten seines Einfamilienhauses geteilt hatte und daher - so das Finanzamt - auch nur 50 % der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers durch den Steuerpflichtigen getragen worden seien. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste nun darüber entscheiden.

Der Kläger hatte zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus angemietet, in dem er einen Raum als Arbeitszimmer nutzte. Im Streitjahr entstanden für das Haus Kosten von 26.607 EUR, die vom Kläger und seiner Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte getragen wurden. 10 % der entstandenen Kosten entfielen auf das Arbeitszimmer. Der Kläger machte diesen Betrag in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Hälfte davon an und argumentierte, dass nur dieser Anteil tatsächlich vom Kläger getragen worden sei. Die Rechtsprechung zu Drittaufwand bei Ehegatten sei bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht anwendbar.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war begründet, denn im Streitfall lagen die Voraussetzungen für den unbegrenzten Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer vor. Dem Kläger habe kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden und das Arbeitszimmer habe den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dargestellt. Bei Ehegatten sei die Höhe der Miteigentumsanteile am genutzten Eigentum für die Höhe des Werbungskostenabzugs nicht relevant. Nutze ein Ehegatte einen Teil des Hauses (Arbeitszimmer) zur Einkünfteerzielung allein, seien die von ihm getragenen Kosten vorrangig diesem Raum zuzuordnen. Dies gelte auch im Fall des Klägers. Werde eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutze ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung allein, seien die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern er Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen habe. Eine nur hälftige Abzugsfähigkeit wäre mit dem objektiven Nettoprinzip nicht vereinbar. Im Streitfall habe der Kläger nachgewiesen, dass er und seine Lebensgefährtin die Kosten der Wohnung zu gleichen Teilen getragen hätten. Da die vom Kläger getragenen Gesamtaufwendungen höher als die von ihm geltend gemachten Werbungskosten gewesen seien, könne er die gesamten Aufwendungen für das Arbeitszimmer abziehen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2023)