Wertpapierleihe: Kein wirtschaftliches Eigentum des Entleihers
Die Idee klingt verlockend: Betriebswirtschaftlich ein positives Ergebnis erzeugen und gleichzeitig steuerlich einen Verlust erklären - genau dies haben schon einige mit dem Modell der sogenannten Wertpapierleihe umzusetzen versucht. Grundsätzlich funktioniert dies wie folgt:
Es wird ein Wertpapierdarlehensvertrag (Leihe) zwischen dem Eigentümer von Aktien und einer Entleiherin bzw. Darlehensnehmerin (Kapitalgesellschaft) geschlossen, wonach die Entleiherin die Aktien für einen relativ kurzen Zeitraum (in der Regel etwa 14 Tage) ausleiht. Der Zeitraum wird so bemessen, dass der Dividendenbeschluss in den maßgeblichen Zeitraum fällt. Zum Schluss der Laufzeit werden die Aktien (oder gleichwertige Aktien) zurückgegeben.
Betriebswirtschaftlich erhält der Entleiher die Dividenden und zahlt dafür ein (bestenfalls unter der Höhe der Dividenden liegendes) Nutzungsentgelt. Bekanntlich sind Dividenden bei Kapitalgesellschaften in der Regel zu 95 % steuerfrei, während die damit zusammenhängenden Aufwendungen in voller Höhe steuerlich abgezogen werden können.
Voraussetzung für die steuerliche Zurechnung der Dividenden beim Entleiher ist aber, dass das wirtschaftliche Eigentum an diesen - wenigstens zeitweise - übergeht. Nach einem einschlägigen Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist dies in der Regel zumindest dann der Fall, wenn betriebswirtschaftlich ein Plus erreicht wird.
Dieser Auffassung ist nun aber das Finanzgericht Niedersachsen entschieden entgegengetreten. Nach Meinung der Richter geht das wirtschaftliche Eigentum keinesfalls über und die Dividenden werden dem Verleiher steuerlich zugerechnet, so dass sie durch ihn zu versteuern sind.
Hinweis: Die Entscheidung erging für das Streitjahr 2006. Seit 2007 regelt eine Vorschrift die Wertpapierleihe, aber nur für den Fall, dass der Verleiher keine juristische Person ist, bei der Dividenden zu 95 % steuerfrei sind. Für diesen Fall nämlich werden die Aktien dem Verleiher schon per Gesetz zugerechnet.
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(aus: Ausgabe 11/2017)