Zivilprozesskosten: Aufwendungen für Schmerzensgeldprozess sind nicht abziehbar
Aufwendungen für einen Zivilprozess können nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn der Bürger ohne den Rechtsstreit in Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Da Zivilprozessen nur in seltenen Fällen eine solche existenzielle Bedeutung beigemessen werden kann, sind die Hürden für einen steuerlichen Kostenabzug sehr hoch.
Hinweis: Im Jahr 2011 hatte der BFH seine Abzugsvoraussetzungen vorübergehend gelockert und Zivilprozesskosten bereits dann steuerlich anerkannt, wenn der Prozess hinreichende Erfolgsaussichten geboten hatte und nicht mutwillig erschien. Nach diesen Rechtsgrundsätzen war ein Kostenabzug relativ leicht zu erreichen. In 2015 folgte dann die "Rolle rückwärts": Das Gericht kehrte zu seiner alten Sichtweise zurück, so dass es für einen steuerlichen Kostenabzug seitdem wieder einer existenziellen Bedeutung des Prozesses bedarf.
Aufbauend auf seiner neueren Rechtsprechung entschied der BFH, dass Zivilprozesskosten nicht steuerlich abgezogen werden dürfen, wenn der Prozess der Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen dient. Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein Witwer im Jahr 2011 den Frauenarzt seiner verstorbenen Frau auf Schmerzensgeld verklagt, weil er ihm einen Behandlungsfehler anlastete. Die Kosten für Gericht, Anwalt und Sachverständige, die sich auf insgesamt 12.000 EUR summiert hatten, machte er als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend.
Der BFH legte seine neuen Abzugsvoraussetzungen zugrunde und lehnte einen Kostenabzug mangels existenzieller Bedeutung des Schmerzensgeldprozesses ab. In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Düsseldorf die Kosten noch anerkannt, weil es die großzügigeren BFH-Rechtsprechungsgrundsätze aus 2011 zugrunde gelegt hatte. Dieses finanzgerichtliche Urteil konnte nach der Rückkehr des BFH zu den verschärften Abzugsvoraussetzungen keinen Bestand mehr haben.
Hinweis: Wer entsprechende Prozesskosten getragen hat, hat somit kaum Chancen auf eine steuermindernde Berücksichtigung. Seit 2013 ist zudem ausdrücklich im Einkommensteuergesetz geregelt, dass Zivilprozesskosten nur bei existenzieller Notwendigkeit des zugrundeliegenden Rechtsstreits steuerlich abgezogen werden können. Der Gesetzgeber hatte mit dieser Gesetzesänderung die gelockerten Rechtsprechungsgrundsätze des BFH ausgehebelt, die ab 2011 vorübergehend gegolten hatten.
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(aus: Ausgabe 07/2016)