Zu versteuerndes Einkommen: "Vorrang" des Verlustabzugs ist verfassungsrechtlich o.k.




Wie hoch die festzusetzende Einkommensteuer eines Steuerzahlers ausfällt, richtet sich nach der Höhe seines zu versteuernden Einkommens. Um diese Ausgangsgröße zu ermitteln, müssen zunächst die Einkünfte aus den unterschiedlichen Einkunftsarten zusammengerechnet werden (z.B. Arbeitslohn, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Von dieser Summe der Einkünfte aus wird dann - vereinfacht dargestellt - wie folgt weitergerechnet:

Summe der Einkünfte
- Altersentlastungsbetrag
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
= Gesamtbetrag der Einkünfte
- Verlustrücktrag bzw. -vortrag
- Sonderausgaben
- außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen
- Freibeträge für Kinder
= zu versteuerndes Einkommen

Der Bundesfinanzhof hat nun bekräftigt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des vorrangigen Abzugs von Verlusten vor den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bestehen.

Hinweis: Die "Position" des Verlustabzugs innerhalb der Berechnung des zu versteuernden Einkommens hat den Nachteil, dass bestehende Verluste schneller verbraucht werden und sich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen eines Jahres steuerlich nicht mehr auswirken können, wenn ein Verlustrücktrag bzw. -vortrag zuvor den Gesamtbetrag der Einkünfte abgeschmolzen hat. Steuerlich ungenutzt gebliebene Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen eines Jahres können selbst nicht durch einen Vor- oder Rücktrag in ein anderes Steuerjahr übertragen werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)