Zwangsgelder: BayLfSt erklärt die "Spielregeln" dieser Beugemittel




Will ein Finanzamt durchsetzen, dass der Bürger bestimmte Handlungen vornimmt (z.B. seine Steuererklärung abgibt), kann es zu Zwangsmitteln greifen und beispielsweise Zwangsgelder gegen ihn androhen und festsetzen. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer neuen Verfügung dargestellt, welche Rahmenbedingungen die Finanzämter bei Zwangsgeldverfahren zu beachten haben. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

  • Inhaltsadressat: Ist eine bestimmte Verpflichtung von mehreren Steuerzahlern zu erfüllen (z.B. Abgabe einer gemeinsamen Einkommensteuererklärung durch Eheleute), muss das Finanzamt das Zwangsgeldverfahren grundsätzlich gegen jede einzelne Person einleiten. Alternativ kann es sich auch nur an diejenige Person wenden, bei der die (steuerlich relevanten) Gewinneinkünfte anfallen. Will das Finanzamt einen steuerlich beratenen Steuerzahler zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten anhalten, darf es hierzu kein Zwangsgeldverfahren gegen den steuerlichen Berater einleiten.
  • Erzwingbare Verpflichtungen: Neben der Abgabe von Steuererklärungen dürfen die Finanzämter mit Zwangsmitteln auch die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Einnahmenüberschussrechnungen, Urkunden und Abschlussunterlagen zur Steuererklärung erzwingen.
  • Höhe des Zwangsgeldes: Das Finanzamt muss die Höhe des Zwangsgeldes an den persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen des Steuerbürgers sowie seinem bisherigen Verhalten ausrichten. Das einzelne Zwangsgeld darf maximal 25.000 EUR betragen.
  • Verfahren: Die Finanzämter müssen das Zwangsgeld zunächst gegenüber dem Bürger androhen und ihm in diesem Zuge eine Mindestfrist von zwei Wochen und drei Tagen setzen, damit er die angeforderte Handlung nachholen kann. Ist diese Frist ergebnislos verstrichen, sollen die Ämter das Zwangsgeld innerhalb von zwei Wochen festsetzen. Eine längere zeitliche Verzögerung kann dazu führen, dass das Verfahren "verfällt" und das Finanzamt erneut mit der Androhung beginnen muss.
  • Ende des Zwangsgeldverfahrens: Holt der Bürger die angeforderte Handlung nach der Androhung aber vor der Festsetzung des Zwangsgeldes nach, muss das Finanzamt das Zwangsgeldverfahren beenden. Wird die Handlung jedoch erst nach der Zwangsgeldfestsetzung vollzogen, dürfen bereits gezahlte Zwangsgelder nicht an den Bürger zurückerstattet werden. Anders ist der Fall gelagert, wenn der Bürger das Zwangsgeld nach der Handlungsvornahme freiwillig zahlt - diese Beträge müssen ihm zurückerstattet werden. Ist ein festgesetztes Zwangsgeld noch nicht gezahlt, darf das Finanzamt das Geld nach Handlungsvornahme nicht mehr einziehen.
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(aus: Ausgabe 05/2017)