Freiberufler: Sponsoringkosten für die Imagepflege sind als Betriebsausgaben abziehbar




Unternehmer greifen gerne zu Sponsoringmaßnahmen, um am Markt bekannt zu werden, ihr Image zu pflegen oder Kunden zu akquirieren. So auch eine ärztliche Gemeinschaftspraxis aus Rheinland-Pfalz, deren Fall nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt hat. Die Praxis hatte ihr Logo bzw. die Adresse ihrer Internetpräsenzen auf der Kleidung von Sportlern anbringen lassen und hierfür Sponsoringaufwand von mehreren Zehntausend Euro pro Jahr getragen. Die beteiligten Ärzte wollten so das Image einer im Sport tätigen Arztpraxis aufbauen und ihre sportmedizinische Expertise in den Vordergrund stellen. Das Finanzamt war nach einer Betriebsprüfung der Ansicht, die Kosten seien nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Der BFH gab nun jedoch grünes Licht für den Kostenabzug und urteilte, dass Sponsoringaufwendungen zu den Betriebsausgaben gehören, wenn sich der sponsernde Freiberufler davon wirtschaftliche Vorteile verspricht (insbesondere in Form eines unternehmerischen Ansehensgewinns) oder für seine Produkte oder Dienstleistungen werben möchte. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Empfänger der Sponsorengelder öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Bei Freiberufler-Personengesellschaften wie im Urteilsfall genügt es, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird. Nach diesen Rechtsgrundsätzen war im vorliegenden Fall ein Betriebsausgabenabzug zulässig.

Hinweis: Der BFH unterstrich hier, dass die Arbeit von Freiberuflern grundsätzlich durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt und die Vertrauensbeziehung zum Kunden grundlegend ist, so dass ein Sponsoring zur Imagepflege steuerlich anerkannt werden muss.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2021)